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BayObLG (RReg 2 St 51/87) | Datum: 06.03.1987
»... Bei der Unfallstelle [offener Hofraum eines Anwesens] handelt es sich [nicht] um öffentl. Verkehrsgrund. ... Die bloße Zugänglichkeit eines Grundstücks macht dieses noch nicht zum öffentl. Verkehrsgrund. Ein [...]